Rechtsprechung
   VG Hamburg, 21.10.2022 - 8 AE 3471/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,29934
VG Hamburg, 21.10.2022 - 8 AE 3471/22 (https://dejure.org/2022,29934)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21.10.2022 - 8 AE 3471/22 (https://dejure.org/2022,29934)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2022 - 8 AE 3471/22 (https://dejure.org/2022,29934)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,29934) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 30 Abs 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004
    Begründung der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags

  • VG Hamburg PDF

    Erfolgloser Eilantrag eines irakischen Staatsangehörigen gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet (insbesondere zu den humanitären Bedingungen im Irak)

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 30 Abs 1; AsylG, § 34; AsylG, § 36 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1; AsylG, § 77 Abs 1; VwGO, § 80 Abs 5
    Irak: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung unbegründet; Keine ernstlichen Zweifel des Gerichts an der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags im Hauptverfahren

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2022 - 8 AE 3471/22
    Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nicht-staatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, HUDOC Rn. 42 ff.; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, HUDOC Rn. 174); dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15; Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12 m.w.N.).

    In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der EuGH darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 91 ff.; Urt. v. 19.3.2019, C-297/17, juris Rn. 89 ff.; dazu BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12).

    Zugrunde zu legen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 28; Beschl. v. 17.04.2008, 10 B 28/08, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2022 - 8 AE 3471/22
    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, HUDOC Rn. 174); dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15; Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15).

    Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 21).

    Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 25).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2022 - 8 AE 3471/22
    Besteht ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Antragsteller bzw. die Region erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 13; Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9/08, juris Rn. 17; zur Berücksichtigung des "tatsächlichen Zielortes" auch EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 40).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land bzw. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 35).

    Mit Blick auf den 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen "normalerweise" keine individuelle Bedrohung darstellen, "die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre", den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schutzes und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 36 ff., zu RL 2004/83/EG, dort noch 26. Erwägungsgrund).

    Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt muss umso geringer sein, je mehr die Person aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 39; s. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2022 - 8 AE 3471/22
    Besteht ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Antragsteller bzw. die Region erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 13; Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9/08, juris Rn. 17; zur Berücksichtigung des "tatsächlichen Zielortes" auch EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 40).

    Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 36), wobei - anders als beim subsidiären Schutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 29; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 6) - die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen muss.

    Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nicht-staatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, HUDOC Rn. 42 ff.; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25).

    Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 38).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2022 - 8 AE 3471/22
    Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 17).

    Dafür ist ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 13).

    Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt muss umso geringer sein, je mehr die Person aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 39; s. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 19).

    Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2022 - 8 AE 3471/22
    Die Kriterien dafür, wann die Unbegründetheit offensichtlich ist, hat die Rechtsprechung zunächst für die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet im gerichtlichen Verfahren herausgearbeitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.1979, 1 B 24/79, juris Rn. 16; BVerfG, Beschl. v. 12.7.1983, 1 BvR 1470/82, juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 11.12.1985, 2 BvR 361/83, juris Rn. 50) und auf die Ablehnung eines Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet übertragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.1984, 2 BvR 1413/84, juris Rn. 27; BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.6.1990, 2 BvR 369/90, juris Rn. 21; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Juli 2022, § 30 Rn. 29 f. m.w.N.).

    Bei Individualverfolgungen kann offensichtliche Unbegründetheit angenommen werden, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.1983, 1 BvR 1470/82, juris Rn. 57; Marx, AsylG, 11. Aufl., § 30 Rn. 21 m.w.N.).

    Dies schließt nicht aus, dass auch bei Sachverhalten, bei denen von einer "anerkannten Rechtsauffassung" nicht gesprochen werden kann, die Unbegründetheit der Asylklage offensichtlich sein kann; dazu wird es aber regelmäßig eindeutiger und widerspruchsfreier Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen bedürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.1983, 1 BvR 1470/82, juris Rn. 57; Kammerbeschl. v. 21.07.2000, 2 BvR 1429/98, juris Rn. 4 und 6; Kammerbeschl. v. 25.4.2018, 2 BvR 2435/17, juris Rn. 31 ff.; Blechinger, in: BeckOK MigR, Stand 15.7.2022, AsylG § 30 Rn. 14; Marx, AsylG, 11. Aufl., § 30 Rn. 16; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Juli 2022, § 30 Rn. 33 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Eilrechtsschutz in einer

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2022 - 8 AE 3471/22
    Das Verwaltungsgericht muss dafür insbesondere auch überprüfen, ob der Antrag zu recht nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.2.2019, 2 BvR 1193/18, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Dies ist der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.2.2019, 2 BvR 1193/18, juris Rn. 18 ff.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl., AsylG § 30 Rn. 3; Blechinger, in: BeckOK MigR, Stand 15.7.2022, AsylG § 30 Rn. 12; Heusch, in: BeckOK AuslR, Stand 1.7.2022, AsylG § 30 Rn. 14; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Juli 2022, § 30 Rn. 26 m.w.N.).

    Nichts anderes folgt aus einer Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verwaltungsgerichte zu prüfen haben, "ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist" (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.2.2019, 2 BvR 1193/18, juris Rn. 21; Kammerbeschl. v. 1.12.1993, 2 BvR 1506/93, juris Rn. 13; Kammerbeschl. v. 17.12.1991, 2 BvR 1041/91, Rn. 13).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2022 - 8 AE 3471/22
    Erforderlich, aber auch ausreichend, ist für die Feststellung einer konkreten Gefahr, dass sich die Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.2006, 1 C 18/05, juris Rn. 15).

    Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen einer Krankheit kann zum einen darauf beruhen, dass im Zielstaat keine oder nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, aber auch darauf, dass grundsätzlich vorhandene Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen tatsächlich nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006, 1 C 18/05, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2022 - 8 AE 3471/22
    Dabei gilt derselbe Maßstab wie im Rahmen des § 3 AsylG, nämlich der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22).

    Erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Hamburg, 21.10.2022 - 8 AE 3471/22
    Dafür ist ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 13).

    Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 36), wobei - anders als beim subsidiären Schutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 29; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 6) - die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen muss.

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • VG Ansbach, 04.09.2020 - AN 4 S 20.30768

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich

  • BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Offensichtlichkeitsprüfung im

  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvR 1429/98

    Verneinung der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 trotz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 18 A 2575/07

    Widerruf einer Asylberechtigung durch Wegfall der Umstände i.R.d. Asylanerkennung

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • VG München, 03.04.2020 - M 10 S 19.34493

    Abschiebung bei drohender Genitalverstümmelung

  • BVerwG, 17.04.2008 - 10 B 28.08

    Schutz vor Verfolgung eines Yeziden aus einem früheren Yezidendorf unter

  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 15 B 22.30094

    Gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Asylbewerbers durch Ablehnung

  • OVG Hamburg, 27.10.2021 - 4 Bf 106/20

    Rückkehr von erwachsenen Eritreern

  • VG Berlin, 12.10.2017 - 34 L 700.16

    Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylbegehrens; (keine)

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerfG, 01.12.1993 - 2 BvR 1506/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung eines Asylantrags als

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • VG Hannover, 13.08.2020 - 5 B 3113/20

    Asylrecht - Eilverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • VG München, 04.02.2022 - M 4 S 21.32479

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich

  • BVerwG, 18.07.2001 - 1 B 71.01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab im

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342

    Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und

  • BVerwG, 01.03.1979 - 1 B 24.79
  • BVerfG, 17.12.1991 - 2 BvR 1041/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Offensichtlichkeitsprüfung eines

  • VG Augsburg, 13.12.2021 - Au 9 K 19.31633

    Erfolglose Asylklage einer nigerianischen Staatsangehörigen

  • VG Berlin, 27.04.2018 - 34 L 1592.17

    Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet; Täuschung über das

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

  • VG Ansbach, 18.01.2022 - AN 10 S 21.30841

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag bei Mehrstaatlichkeit (Syrien und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2021 - 9 A 570/20

    Kein Flüchtlingsstatus für irakische Jesiden

  • EGMR, 30.01.2001 - 25801/94

    DULAS v. TURKEY

  • BVerwG, 22.05.2019 - 1 C 10.18

    Asylantragstellung; Flüchtling; Gefahrendichte; Gerichtetheit, beachtliche

  • BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 24.01

    Aufklärungspflicht; Beweisführungspflicht; Glaubhaftmachung; Mitwirkungspflicht;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2020 - A 10 S 1272/17

    Weder für den Irak insgesamt noch für die Herkunftsregion des Klägers, die

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • OVG Hamburg, 01.12.2020 - 4 Bf 205/18

    Eritrea: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2021 - 6 A 2115/19

    Konversion; Christentum; Taufe; Auslandsaufenthalt

  • VG Hamburg, 17.07.2023 - 8 AE 2931/23

    Irak: Voraussetzungen für Ablehnung als offensichtlich unbegründet

    Aufgrund von Art. 46 Abs. 6 und Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Vorschrift so auszulegen, dass ein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a bis g, i oder j der Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.10.2017, 34 L 700.16 A, juris Rn. 7; VG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2022, 8 AE 3471/22, juris Rn. 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht